Innerhalb der EU haben Verbraucher:innen ohne Angaben von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie Verträge über Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes, also online, telefonisch oder postalisch abschließen.
Von diesem Widerrufsrecht gibt es zahlreiche Ausnahmen, so ist ein Widerruf unter anderem bei Vertragsabschlüssen über Dienstleistungen im Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen, ausgeschlossen. Der klassische Fall ist der Kauf von Konzert- oder Theaterkarten im Internet. Kauft man also bspw. Konzertkarten im Internet, so kann man von diesem Kauf nicht zurücktreten. Veranstalter sollen so gegen das wirtschaftliche Risiko geschützt werden, die Plätze nach einem Rücktritt nicht mehr anderweitig vergeben zu können.
Der EuGH stellte klar: Die Ausnahme vom Widerrufsrecht kann auch einer/m Verbraucher:in entgegengehalten werden, die/der einen Fernabsatzvertrag über eine derartige Veranstaltung mit einem Vermittler abgeschlossen hat, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters handelt.